Das Mobilitätspaket der EU gilt als eines der ehrgeizigsten Reformprojekte im Straßenverkehrssektor. Als solches kann es aufgrund seiner umfangreichen Gesetzestexte verwirrend sein, daher haben wir eine Zusammenfassung der Vorschriften zusammen mit einer Zeitleiste erstellt.
Grenzübergang – Land im Fahrtenschreiber einfügen
Es wurde obligatorisch, direkt nach dem Grenzübertritt mit dem Fahrtenschreiber in das Land einzureisen. Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ist der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug an der nächstmöglichen Parkmöglichkeit an der Grenze oder danach zu parken. Erfolgt der Grenzübertritt mit einer Fähre oder einem Zug, muss der Fahrer das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof eingeben. Die zweite Generation intelligenter Fahrtenschreiber wird dies automatisch tun.
Sie ist gültig seit 02.02.2022
Auf diese Weise ist es einfacher, die Kabotage zu kontrollieren und zu überprüfen, ob die vorgeschriebene Bedenkzeit eingehalten wird.
Bußgelder können bis zu 5000 € betragen, je nachdem, wo Sie angehalten wurden.
Änderungen der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern
Die Änderungen regeln, dass alle Nicht-Hausangestellten das Recht auf die gleichen Arbeitsbedingungen haben wie Hausangestellte in dem jeweiligen Land, in dem sie eingesetzt wurden.
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und gleicher Entlohnung.
Von der Entsendung ausgenommen sind bilaterale Transport- und Transitfahrten.
Die Entsenderichtlinie gilt für Cross-Trade, d. h. Reisen zwischen anderen Ländern als dem Hauptsitz des Unternehmens.
Obligatorische Kabotage für die "Bedenkzeit"
Ein Verkehrsunternehmer darf innerhalb von vier Tagen nach Beendigung seiner Kabotagebeförderung in diesem Mitgliedstaat keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug in demselben Mitgliedstaat durchführen. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug jedes Mal abkühlen muss, wenn eine Kabotagebeförderung abgeschlossen ist und das Fahrzeug den Aufnahmemitgliedstaat verlässt.
Die Regelung ist seit dem 21.02.2022 gültig.
Um zu vermeiden, dass aufeinanderfolgende grenzüberschreitende Beförderungen es den Verkehrsunternehmern ermöglichen, Kabotagebeförderungen in einer Weise durchzuführen, die eine ständige oder kontinuierliche Tätigkeit schafft.
Obligatorische Rückgabe der Fahrzeuge alle 8 Wochen
Die Fahrzeuge sollten alle 8 Wochen zu einer der Betriebszentralen im Niederlassungsmitgliedstaat des Unternehmens zurückkehren, das über das Fahrzeug verfügt. Das Fahrzeug sollte spätestens um 23.59 Uhr desselben Wochentags 8 Wochen später an jeder Betriebszentrale des Unternehmens in seinem Niederlassungsmitgliedstaat zurückgegeben werden.
Sie ist gültig seit 21.02.2022
Um zu verhindern, dass Fahrzeuge in anderen Ländern verbleiben, indem sie illegale Kabotage begehen.
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr, die den Niederlassungsmitgliedstaat verlassen
- Kraftfahrzeuge, die so gebaut und ausgerüstet sind, dass sie für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers geeignet sind, und zu diesem Zweck bestimmt sind, wenn sie gegen Entgelt zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung eingesetzt werden.
- bei Güterkraftverkehrsunternehmern, Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t nicht überschreitet;
- Fahrzeuge, die von Unternehmen eingesetzt werden, die Personenkraftverkehrsdienste ausschließlich für nichtgewerbliche Zwecke erbringen oder die eine andere Hauptbeschäftigung als die des Personenkraftverkehrsunternehmers ausüben;
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
Der Gesamtzeitraum beginnt um 0:00 Uhr des Tages, der auf die Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Niederlassungsmitgliedstaat folgt, und endet am selben Tag der achten folgenden Woche.
Fahrtenschreiberdaten können als Nachweis für diese Daten verwendet werden.
Berufszugangspflicht für Fahrzeuge über 2,5t im grenzüberschreitenden Güterverkehr
Die Anforderungen für den Zugang zum Beruf werden verbindlich für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, die ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind und deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird.
Sie ist gültig seit 21.05.2022
Verlängerung der Aufzeichnungspflicht auf 56 Tage
Die Fahrer müssen für alle aufzeichnungspflichtigen Fahrten Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten für den aktuellen Tag und die vorangegangenen 56 Tage nachweisen.
Sie wird gültig ab dem 31.12.2024
Verbesserung der Kontrolle der wöchentlichen Ruhezeiten im internationalen Straßenverkehr.
Obligatorische Fahrtenschreiber für Fahrzeuge ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr
Alle Fahrzeuge über 2,5 t im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder im Kabotageverkehr werden mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 ausgestattet. Dies bedeutet, dass die Fahrer dieser Fahrzeuge die Lenk- und Ruhezeitvorschriften einhalten müssen.
Sie wird gültig seit dem 01.07.2026
Um die schlechten Praktiken zu verringern und die Fahrer zu schützen, erhöhen Sie die Verkehrssicherheit.
Smart Tachograph Version 2 (nächste Generation) für Neufahrzeuge
Alle neuen Nutzfahrzeuge über 3,5t müssten intelligente Fahrtenschreiber der Version 2 installiert haben.
Sie wird gültig ab dem 21.08.2023
Aufrüstung aller Fahrzeuge mit analogen/digitalen nicht intelligenten Fahrtenschreibern mit intelligenten Fahrtenschreibern Version 2
Alle Fahrzeuge mit analogen/digitalen nicht intelligenten Fahrtenschreibern müssten intelligente Fahrtenschreiber der Version 2 installiert haben.
Bis zum 31.12.2024 müssen alle Fahrzeuge ihre analogen/digitalen Non-Smart-Tachographen mit der neuesten smart-Version nachrüsten lassen.
Aufrüstung aller Fahrzeuge mit intelligenten Fahrtenschreibern Version 1 auf intelligente Fahrtenschreiber Version 2
Alle Fahrzeuge mit intelligenten Fahrtenschreibern der Version 1 müssten ihre Fahrtenschreiber mit der nächsten Generation – Version 2 – aufrüsten.
Bis zum 18.08.2025 müssen alle Fahrzeuge ihre smarten Tachographen auf die nächste Generation aufrüsten.
Intelligenter Fahrtenschreiber Version 2 für alle Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Alle Fahrzeuge, die am internationalen Verkehr beteiligt sind, müssten intelligente Fahrtenschreiber der Version 2 installiert haben.
Sie tritt ab dem 21.08.2025 in Kraft.
Ja, sie werden ab August 2023 ausgestellt.
Nur wenn die aktuelle Tachographenkarte (egal welcher Art) von Ihrer aktuellen Tachographenhardware nicht unterstützt wird.
Wenn Sie Fragen zum Mobilitätspaket oder zu den Fahr- und Ruhezeiten haben, zögern Sie nicht, uns unter +45 70 222 337 anzurufen oder uns an info@tachografservice.dk zu schreiben.